Unverschuldet in einem Unfall beteiligt –
Ihre Rechte und Ansprüche

Unverschuldet in einem Unfall beteiligt –

Ihre Rechte und Ansprüche

Geltendmachung der Ansprüche

Hat der Unfallgegner den Unfall allein schuldhaft verursacht, haftet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel vollständig für den entstandenen Schaden.

Schadenfeststellung

Bei Reparaturkosten über 750,– € („Bagatellschadengrenze“) können Sie die Schadenshöhe vor Erteilung des Reparaturauftrages durch einen freien Sachverständigen feststellen lassen; das gilt stets auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen (sog. wirtschaftlicher Totalschaden). Im Rahmen der Haftungsquote muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Gutachterkosten übernehmen. Als Geschädigter haben Sie einen Anspruch auf einen Gutachter Ihrer Wahl. Sie müssen sich nicht auf einen Sachverständigen der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung  verweisen lassen. Das Gutachten eines freien Sachverständigen hat Beweissicherungsfunktion: Es enthält neben der Feststellung der Höhe der Reparaturkosten auch Angaben zu einer eventuell vorliegenden Wertminderung Ihres Fahrzeuges. Sollte der Schaden unterhalb der Bagatellschadengrenze liegen, genügt ein Kostenvoranschlag (mit Fotos), welcher ebenfalls durch einen freien Sachverständigen Ihrer Wahl erstellt werden kann. Dies ist vor allem bei “Parkplatzrempler” oftmals der Fall.

Mietwagenkosten

Für die Dauer des Fahrzeugausfalls können Sie ein Ersatzfahrzeug anmieten. Die entsprechende Mietwagenkategorie ist abhängig vom beschädigten Fahrzeug.

Nutzungsausfall

Wenn Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt (nicht mehr fahrfähig bzw. verkehrssicher oder in Reparatur) nicht nutzen können, aber keinen Mietwagen anmieten, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und wird durch den Sachverständigen im Gutachten vermerkt. Voraussetzung ist, dass das Unfallfahrzeug  repariert oder ein Ersatzwagen gekauft wird.

Wertminderung

Bei erheblicher Beschädigung eines Autos, das nicht älter  als 5 Jahre und nicht mehr als 100.000 km Fahrleistung hat, wird vom Gutachter ermittelt, um wie viel der Verkaufspreis des Autos trotz des reparierten Unfallschadens  gesunken ist. Dieser Betrag steht dem Geschädigten zu.
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.

Nebenkosten

Abschleppkosten und Standgebühren sind ebenso zu erstatten wie Ummeldekosten bei der Ersatzbeschaffung. Kreditkosten können nur dann verlangt werden, wenn Sie die Reparaturrechnung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können und die Versicherung des Unfallverursachers trotz nachweislicher Terminsetzung keinen Vorschuss leistet. Telefon- und Portokosten werden mit einer Pauschale von 25,– € abgegolten. Ihr Zeitaufwand wird nicht vergütet.

Schmerzensgeld

Gehen Sie bereits bei Unwohlsein oder Nackenschmerzen umgehend zum Arzt. Nur so kann eine unfallbedingte  Verletzung für eine Schmerzensgeldforderung dokumentiert werden. Lassen Sie sich hierüber und über weitere  Ansprüche (z. B. Verdienstausfall, Rentenansprüche) von  einem Anwalt beraten.

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